Das Zentrum bildet die Verantwortung der Führungskraft für ihr Tun und ihre Unterlassungen. (Pfister/Neumann 2019, S.61)

Mit der Zuweisung von Aufgaben und Kompetenzen wird der Stelleninhaber verpflichtet, sie richtig wahrzunehmen und für Misserfolge und Fehler gerade zu stehen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Organisatorisch lassen sich die Handlungsverantwortung (Rechenschaftspflicht hinsichtlich Art und Weise der Aufgabenerfüllung), die Ergebnisverantwortung (Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Zielerreichung) und die Führungsverantwortung (Rechenschaftspflicht hinsichtlich der wahrgenommenen Führungsaufgaben) unterscheiden. (Vahs 2005, S.63)

Die Aufgabe, die Verantwortung und die Kompetenzen müssen möglichst übereinstimmen (kongruent sein). Nur wenn der Stelleninhaber die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Umsetzungs- und Leitungskompetenzen besitzt, kann er auch für die Ergebnisse seiner Tätigkeit in die Pflicht genommen werden. (Vahs 2005, S.63)

Der Experte für Verhaltensänderungen, Peter Bregman, bringt es in seinem HBR-Artikel über Verantwortlichkeit gut an: „Verantwortlichkeit bedeutet nicht nur, die Schuld auf sich zu nehmen, wenn etwas schief geht. Es ist kein Geständnis. Bei der Verantwortlichkeit geht es darum, eine Verpflichtung einzuhalten. Es ist Verantwortung für ein Ergebnis, nicht nur für eine Reihe von Aufgaben. Es ist die Initiative mit durchdachtem, strategischem Follow-up.“ (Mercier 2018; Bregman 2016)

Die Leitungsstellen sind verpflichtet, für die Folgen ihrer Entscheidungen und Handlungen einzustehen, oder anders ausgedrückt: die entsprechende Verantwortung zu übernehmen. Dabei lassen sich Eigen- und Fremdverantwortung unterscheiden: (Vahs 2005, S.73)

  • Eigenverantwortung verpflichtete dazu, gegenüber Dritten Rechenschaft für die getroffenen Entscheidungen und das eigene Handeln abzulegen. Damit ist die Eigenverantwortung kein spezifisches Merkmal von Leitungsstellen, denn mit der Übernahme von Aufgaben ist in jedem Fall auch die Verantwortung für deren richtige Ausführung verbunden. Bei der Instanz kommt allerdings hinzu, dass ein Teil der ihr zugeordneten Aufgaben von untergeordneten Organisationseinheiten ausgeführt wird.
  • Aus diesem Sachverhalt ergibt sich die Fremdverantwortung von Leitungsstellen. Fremdverantwortung bedeutet, dass der Vorgesetzte im Rahmen einer sachgerechten Auswahl, Anleitung und Überwachung der Mitarbeiter auch für deren Handeln einzustehen hat. Sie ist damit das Ergebnis der Delegation von originären Leistungskompetenzen der obersten Instanz an nachgeordnete Leitungsstellen, die stellenvertretend für die Geschäftsleitung derivative Entscheidungs-, Weisungs- und Kontrollbefugnisse wahrnehmen.

Die Übernahme von Verantwortung kann von den Stelleninhabern jedoch nur insoweit verlangt werden, als sie tatsächlich auf die Entscheidungssachverhalten Einfluss nehmen können. (Vahs 2005, S.73)

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Quellen:

  • Bregman, Peter (2016): The Right Way to Hold People Accountable. In: Harvard Business Review (1). Online verfügbar unter https://hbr.org/2016/01/the-right-way-to-hold-people-accountable
  • Mercier, Devin (2018): 6 ways managers can increase team accountability. Online verfügbar unter https://medium.com/pathlight/6-ways-to-increase-your-teams-accountability-91f2308faa95
  • Pfister, Andres; Neumann, Uwe (2019): Führungstheorien. In: Eric Lippmann, Andres Pfister und Urs Jörg (Hg.): Handbuch angewandte Psychologie für Führungskräfte. Führungskompetenz und Führungswissen, Bd. 40. 5., vollständig überarbeitete Auflage. Berlin, Germany: Springer, S. 39–73.
  • Vahs, Dietmar (2005): Organisation. Einführung in die Organisationstheorie und -praxis. 5. Aufl. Stuttgart: Schäffer-Poeschel.